Worum geht es?

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Es geht um die Bereitstellung von Meldewegen für Beschäftigte und den Schutz von Hinweisgebern vor etwaigen (arbeitsrechtlichen) Repressalien ihres Beschäftigungsgebers.

Hinweise von Whistleblowern können sehr wertvoll sein, indem sie dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken bzw. zu verhindern. Um Hinweisgeber zu schützen und dazu zu bewegen, dass Insider-Kenntnisse über bestehendes Fehlverhalten ohne Angst vor Nachteilen weitergegeben werden, verpflichtet das HinSchG Unternehmen und Behörden, sichere Meldewege einzurichten und verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber.

Um welche Verstöße geht es?

§ 2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können:

  • Straftatbestände
  • Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht
  • bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.:
    • Vorschriften zur Geldwäsche-Bekämpfung
    • Vorgaben zur Produktsicherheit
    • Vorgaben zum Umweltschutz
    • Datenschutz

Wer kann Hinweisgeber sein?

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere: Beschäftigte, Beschäftigte in ANÜ, Auszubildende, Praktikanten, Bewerber, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte.

Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen, sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind. 

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Das HinSchG gilt für Unternehmen jeder Größe. Unternehmen werden also bereits ab dem ersten Beschäftigten erfasst.
Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleineren Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt. Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen seit dem 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben.

Auslagerung der internen Meldestelle

Es ist nach dem Gesetz ausdrücklich zulässig, sich beim Betrieb der internen Meldestelle auch durch unternehmensfremde Dienstleister unterstützen zu lassen. Begrifflich handelt es sich in diesem Fall dennoch um eine interne Meldestelle (im Gegensatz zur behördlich, beim Bundesamt für Justiz betriebenen „externen Meldestelle“).

Wir beraten Sie nicht nur bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Meldestellen, sondern sind gleichzeitig auch die Lösung des Problems.

Wir übernehmen für Ihr Unternehmen die technische Einrichtung einer internen Meldestelle sowie den Betrieb eines digitalen Meldekanals. Auf Wunsch des Kunden richten wir über den digitalen Meldekanal auch anonyme Meldungen ein.

Im Falle einer Meldung kümmern wir uns um die Führung des Verfahrens und ggfs. um die Ergreifung von Folgemaßnahmen.

Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ermöglichen wir das persönliche Gespräch an einem neutralen Ort.

Kompetent und zuverlässig

Überlassen Sie uns den bürokratischen Aufwand der Errichtung und des Betriebs einer solchen Meldestellen zu einer fixen Einrichtungspauschale und einer fest vereinbarten und damit für Sie kalkulierbaren monatlichen Pauschale. Sie werden den Full-Service unserer Leistungen zu schätzen wissen. Überzeugen Sie sich selbst.

Leistungen und Preise

Unser abgestuftes Preismodell ist einfach, ohne versteckte Kosten und für Sie von Anfang an kalkulierbar.

Technische Einrichtung der internen Meldestelleeinmalig 49,00 Euro
Technische Einrichtung eines anonymen Meldekanalskostenfrei
Übernahme der Aufgaben und Leistungen im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb der Meldestelle sowie das Führen des Verfahrens und das Ergreifen von Folgemaßnahmen bei einer Unternehmensgröße von bis zu 249 Beschäftigtenmonatlich 149,00 Euro
Für Unternehmensgrößen über 249 Beschäftigte je angefangenen 50 weiteren Beschäftigten zusätzlichmonatlich 50,00 Euro
Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Erforderliche Reisekosten und alle weiteren notwendigen Auslagen (z.B. Dolmetscherkosten bei fremdsprachigen hinweisgebenden Personen) werden von dem Kunden der Hinweisgeber.Hamburg nach Vorlage der Belege gegen Rechnungsstellung erstattet. Bei Reisetätigkeiten verpflichtet sich die Hinweisgeber.Hamburg, Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Kontakt

Sie haben noch Fragen oder Wünsche? Senden Sie uns eine E-Mail an Dr. Uwe Nolte unter moin@hinweisgeber.hamburg für weitere Informationen. Gerne helfen wir Ihnen weiter und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot.